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   BVerwG, 12.03.1965 - VII C 113.61   

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https://dejure.org/1965,299
BVerwG, 12.03.1965 - VII C 113.61 (https://dejure.org/1965,299)
BVerwG, Entscheidung vom 12.03.1965 - VII C 113.61 (https://dejure.org/1965,299)
BVerwG, Entscheidung vom 12. März 1965 - VII C 113.61 (https://dejure.org/1965,299)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Erlaubnispflicht für den Vertrieb von alkoholfreien Getränken - Durchführung eines Probeausschanks als Schankwirtschaft - Kontrolle der Behörden über Ausschank von Getränken wegen Verhinderung des Alkoholmißbrauchs und unerwünschter Folgen - Fernhaltung unzuverlässiger ...

  • saarheim.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BVerwGE 20, 325
  • NJW 1965, 1243
  • MDR 1965, 513
  • DÖV 1965, 345
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 15.12.1953 - I C 90.53

    Gaststättenbedürfnis und Grundrechtsauslegung

    Auszug aus BVerwG, 12.03.1965 - VII C 113.61
    Nachdem die in § 1 Abs. 2 GaststG vorgesehene Bedürfnisprüfung wegen ihrer Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 1, 48 und 269) nicht mehr zulässig ist, der Gesichtspunkt des Konkurrenzschutzes bei der Anwendung des Gaststättengesetzes mithin auszuscheiden hat, läßt sich die bisher im Schrifttum und in der Rechtsprechung vertretene Auslegung, daß für einen Probeausschank von Getränken, wie ihn die Klägerin durchführt, eine Erlaubnis oder auch nur eine Gestattung nach dem Gaststättengesetz erforderlich sei, nicht mehr aufrechterhalten.
  • BVerwG, 14.05.1963 - VII C 33.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 12.03.1965 - VII C 113.61
    Nachdem die einander widersprechenden Rechtsauffassungen der Klägerin und des Beklagten in einem über mehrere Jahre hindurch geführten Schriftwechsel eindeutig klargestellt waren und beide Beteiligten an ihrer voneinander abweichenden Meinung unverändert festgehalten hatten, konnte das Vorliegen eines der gerichtlichen Feststellung zugänglichen konkreten Rechtsverhältnisses nach den in der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BVerwGE 12, 261; 14, 202 [BVerwG 24.05.1962 - III C 198/60]und 235; 16, 92) entwickelten Grundsätzen nicht geleugnet werden.
  • BVerwG, 25.05.1962 - VII C 240.59

    Langholztransporte - § 43 VwGO, Statthaftigkeit einer Klage auf Feststellung, daß

    Auszug aus BVerwG, 12.03.1965 - VII C 113.61
    Nachdem die einander widersprechenden Rechtsauffassungen der Klägerin und des Beklagten in einem über mehrere Jahre hindurch geführten Schriftwechsel eindeutig klargestellt waren und beide Beteiligten an ihrer voneinander abweichenden Meinung unverändert festgehalten hatten, konnte das Vorliegen eines der gerichtlichen Feststellung zugänglichen konkreten Rechtsverhältnisses nach den in der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BVerwGE 12, 261; 14, 202 [BVerwG 24.05.1962 - III C 198/60]und 235; 16, 92) entwickelten Grundsätzen nicht geleugnet werden.
  • BVerwG, 09.05.1957 - I C 31.54
    Auszug aus BVerwG, 12.03.1965 - VII C 113.61
    Das rechtliche Interesse der Klägerin an der von ihr begehrten Feststellung ergibt sich schon daraus, daß ihr der Beklagte für den Fall, daß sie die von ihm für erforderlich gehaltene Erlaubnis nicht beantragen sollte, eine Strafanzeige und "ordnungsbehördliche Maßnahmen" in Aussicht gestellt hatte, denen die Klägerin berechtigterweise mit einer die Rechtslage klärenden Feststellungsklage zuvorkommen möchte (BVerwGE 4, 363 [BVerwG 09.05.1957 - I C 31/54]).
  • BVerwG, 26.05.1961 - VII C 7.61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 12.03.1965 - VII C 113.61
    Nachdem die einander widersprechenden Rechtsauffassungen der Klägerin und des Beklagten in einem über mehrere Jahre hindurch geführten Schriftwechsel eindeutig klargestellt waren und beide Beteiligten an ihrer voneinander abweichenden Meinung unverändert festgehalten hatten, konnte das Vorliegen eines der gerichtlichen Feststellung zugänglichen konkreten Rechtsverhältnisses nach den in der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BVerwGE 12, 261; 14, 202 [BVerwG 24.05.1962 - III C 198/60]und 235; 16, 92) entwickelten Grundsätzen nicht geleugnet werden.
  • BVerwG, 24.05.1962 - III C 198.60

    Schadensfeststellung bezüglich verloren gegangener militärischer

    Auszug aus BVerwG, 12.03.1965 - VII C 113.61
    Nachdem die einander widersprechenden Rechtsauffassungen der Klägerin und des Beklagten in einem über mehrere Jahre hindurch geführten Schriftwechsel eindeutig klargestellt waren und beide Beteiligten an ihrer voneinander abweichenden Meinung unverändert festgehalten hatten, konnte das Vorliegen eines der gerichtlichen Feststellung zugänglichen konkreten Rechtsverhältnisses nach den in der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BVerwGE 12, 261; 14, 202 [BVerwG 24.05.1962 - III C 198/60]und 235; 16, 92) entwickelten Grundsätzen nicht geleugnet werden.
  • BVerwG, 12.03.1965 - VII C 167.64

    Vorübergehende Gestattung eines Schankbetriebes in einem nicht konzessionierten

    Auszug aus BVerwG, 12.03.1965 - VII C 113.61
    Nach § 1 Abs. 1 des Gaststättengesetzes vom 28. April 1930 (RGBl. I S. 146) - GaststG - bedarf der Erlaubnis - unter den Voraussetzungen des § 8 dieses Gesetzes, zu denen sich der erkennende Senat in der am gleichen Tage ergangenen Entscheidung vom 12. März 1965 (BVerwG VII C 167.64) geäußert hat, nur einer Gestattung -, "wer Gastwirtschaft, Schankwirtschaft oder Kleinhandel mit Branntwein betreiben will".
  • KG, 12.09.2006 - 5 U 100/06

    Wettbewerbsrecht - Mietwagen nicht als Mietwagen zugelassen

    Gewinnerzielungsabsicht und damit Gewerbsmäßigkeit ist also etwa selbst dann anzunehmen, wenn Waren oder Leistungen zu Werbezwecken unentgeltlich oder zum Selbstkostenpreis angeboten werden (vgl. BVerwG 20, 325, 329; Tettinger a.a.O.).
  • BVerwG, 12.03.1965 - VII C 198.63

    Erforderlichkeit einer Erlaubnis zum Aufstellen eines Kaffeeautomaten -

    Wie der erkennende Senat in einer gleichzeitig ergangenen Entscheidung vom 12. März 1965 - BVerwG VII C 113.61 -, in welcher das Erfordernis der im Gaststättengesetz vorgesehenen Erlaubnis für die unentgeltliche Abgabe von Getränkekostproben zu Werbungszwecken verneint worden ist, näher dargelegt hat, unterwirft das Gaststättengesetz den Ausschank von Getränken im wesentlichen deswegen einer Kontrolle der Behörden, um den Alkoholmißbrauch und unerwünschten Folgen entgegentreten zu können, die sich aus dem Beisammensein von Gästen zur Einnahme von Getränken ergeben könnten.
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